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Grüne Efeu vom Dach

CBAM 
CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Mit dem europäische Green Deal verfolgt die EU das Ziel bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg ist die Reduzierung der CO2-Emissionen. Hierbei spielt das CO2-Grenzausgleichssystem eine entscheidende Rolle. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde entwickelt, um den bereits etablierten europäischen Emissionshandel zu ergänzen, der als zentrales Instrument zur CO2-Reduktion gilt. Allerdings bergen die damit verbundenen höheren Kosten das Risiko der Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Umweltregelungen, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Um dieses Risiko zu mindern, müssen Importeure von emissionsintensiven Waren in die EU künftig CBAM-Zertifikate erwerben. Diese Zertifikate gleichen die Differenz zwischen den CO2-Emissionskosten im Produktionsland und dem Preis der CO2-Zertifikate in der EU aus.

Umsetzung des CBAM

Am 17. Mai 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 in Kraft, die die Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems ermöglichte. Seit dem 1. Oktober 2023 befinden wir uns in der ersten Phase des CBAM, die mit der Einführung der Berichtspflicht für betroffene Unternehmen begann. Diese Unternehmen müssen regelmäßig CBAM-Berichte erstellen und einreichen, um Informationen über die importierten Waren und ihre damit verbundenen Emissionen offenzulegen.

Übergangsfristen und Berichtspflichten

Während des Übergangszeitraums bis 2025 haben betroffene Unternehmen eine Berichts- und Meldepflicht. Diese beinhaltet die quartalsweise Erstellung und Einreichung von CBAM-Berichten, die spezifische Informationen über die importierten Waren und ihre Emissionen enthalten müssen. Zu den Angaben im CBAM-Bericht gehören unter anderem die Gesamtmenge jeder Warenart, die tatsächlichen sog. grauen Emissionen, die gesamten indirekten Emissionen und der CO2-Preis im Ursprungsland.

Anwendungsbereich des CBAM

Alle Unternehmen in der EU, die bestimmte Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, sind vom CBAM betroffen. Zu den betroffenen Waren gehören unter anderem Zement, Elektrizität/Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Waren daraus, Aluminium und Wasserstoff. Diese Produkte sind im Anhang I der CBAM-Verordnung detailliert aufgeführt. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Importe und Ursprungsländer, einschließlich Kleinsendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 Euro sowie Importe aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und anderen spezifischen Gebieten.

Registrierung und Hilfestellung

Deutsche Unternehmen, die vom CBAM betroffen sind, können sich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) registrieren lassen. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt aktuell noch über das Zoll-Portal. Von dort werden Sie dann zum TAXUD-Authentifizierungsportal  der EU weitergeleitet, um schließlich zum CBAM-Übergangsregister zu gelangen.
Für weiterführende Informationen, Leitfäden und Schulungen zum CBAM können Unternehmen die offizielle CBAM-Webseite der EU-Kommission besuchen.

Aktuell: Webinar IHK-Offenbach, 23.05.2024, 10-11 Uhr
CBAM – erste Erfahrungen und Kontaktaufnahme
mit den Zulieferern

CBAM befindet sich aktuell in der Übergangsphase. Betroffene Importeure sollten jedoch jetzt schon handeln, um die benötigten Informationen vom Lieferanten zu erhalten.
Denn ab Oktober 2024, d.h. ab dem Berichtszeitraum Q3 2024, darf nicht mehr auf die von der EU veröffentlichten Standardwerte der Emissionsdaten zurückgegriffen werden. Der Mindestmesszeitraum der Emissionsdaten beträgt 3 Monate. Lieferanten sollten also spätestens ab Juli die Emissionen überwachen und messen. Ist ihr Lieferant darauf vorbereitet? 

Grünes Blatt Close Up
Unser Angebot an Sie

Wir beraten Sie gerne in Sachen CBAM. Seien es Inhouse-Schulungen für Ihr CBAM-Team im Unternehmen, Hilfestellung bei der Erstellung des Berichts im CBAM-Übergangsregister, bei Schulungen Ihrer Lieferanten und vielem mehr.
Sprechen Sie uns gerne an.

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